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Die Hamlescher Nachbarschafts-Gesetze PDF Drucken
Geschrieben von: Michael Weber   

Die Nachbarschaften

Geschrieben unter dem Alt-Nachbar Johann Weber und Mathias Krech

Geschrieben von Mathias Weber

Im Jahre 1869

Artikel oder Gesetze der Nachbarschaften in Omlasch vom Jahre 1778; etwas verändert und vermehret im Jahr 1810.

1. Artikel

Wenn der älteste Nachbar eine ehrliche Nachbarschaft lässt zusammen berufen so soll ein jeder Nachbar erscheinen, sollte aber einer krank oder verreiset sein, oder andere wichtige Hindernisse haben, so soll er sich mit jemanden entschuldigen lassen bei Strafe

von 15 Kreutzer. Wird Jemand wegen Händel vorgerufen und erschienet nicht, so zahlt er doppelt, also 30 Kreutzer.

 

2. Artikel

Wenn zum hochheiligen Abendmahl gegangen wird, sollen alle Nachbarn den dritten Tag bevor zum ältesten Nachbar zusammentreten und sich miteinander versehnen, wenn unter der Zeit zwischen ihren W. oder zwischen ihren Weibern einige Beleidigungen vorgegangen währen. Wer mutwillig und ohne hinlängliche Ursache von dieser Zusammenkunft ausbleibt, soll 30 Kreutzer zahlen.

3. Artikel

Wenn in der Nachbarschaft etwas zu schroten ist: so soll ein jeder Nachbar unausbleiblich erscheinen, oder die Ursache melden, warum er nicht kommen konnte, und wenn sie gültig ist erlassen werden, wo nicht soll er 12 Kreutzer zahlen. Über das ist es Niemanden gestattet eigene Schrotleitern zu halten oder ohne Wissen der übrigen Nachbarn schroten zu gehen und etwa doch der Nachbarschafts-Leitern sich zu bedienen. Wenn ohne Wissen der ganzen Nachbarschaft geschrotet wird, so darf man ihre Schrotleitern nicht anrühren, und an dem Schaden welcher etwa geschieht, zahlen die Nachbarn nichts.

4. Artikel

Sollten sich die Nachbarn oder Nachbarinnen garstig zanken oder Spitznamen geben und beschimpfen so soll nach Befinden der Sache, der Schuldige unausbleiblich mit 1 deutschen Gulden bestraft werden, und den Beleidigten um Verzeihung bitten. Ferner lastet das das geringste walachische Schimpfwort 1 deutschen Gulden. Erlaubet sich aber Jemand die heilige Evangelien, die Taufe und überhaupt die Religion auf Walachisch zu lästern: so soll er unausbleiblich dem Konsistorium angezeigt werden.

5. Artikel

Bei Nachbarschaftlichen Mahlzeiten und anderen Zusammenkünften soll ein jeder Nachbar fein ehrbar sein und friedlich mit anderen essen und trinken; sollte aber Jemand unter ihnen, es sei Nachbar oder Nachbarin mit Zank oder unanständigen Worten die Gesellschaft beunruhigen, so soll er dafür Strafe 4 Maas Wein zahlen; was er alsdann gelten wird. Sollte sich aber gar an seinem Nachbarn vergreifen und Hand an ihn legen, so soll er mit zwei deutschen Gulden bestraft werden. Sollte Jemand aus Unvorsichtigkeit im Rausch ein halb Maas Wein verschütten, so soll er ein ganzes Maas geben, und so weiter alles doppelt.

6. Artikel

Zum Grabmachen solle in Jeder Nachbar sich einfinden, es sei denn, dass ein Blutsfreund dem Verstorbenen wäre, oder als ein guter Bekannter zur Bestattung der Leiche sie angesprochen worden, sonst aber, wer das Grabmachen ohne gültige Entschuldigung versäumt, oder auch nur bei dem Eingang und Ausgang der Nachbarn vom Friedhof nicht zugegen ist, soll 30 Kreutzer Strafe zahlen. Wer vom Friedhof zum Saufen weggeht, zahlt ebensoviel.

7. Artikel

Wer am Sonntag oder an andern Festtagen vor oder unter der Morgenkirche, oder vor und unter Vesper des Schrotens auswartet, der zahle 2 deutsche Gulden. Rähme in den Weingärten zu führen oder Zwetschken abzunehmen unter Morgenkirche und Vesper kostet eben so viele Strafe.

8. Artikel

Lärmer und Ruhestörer auf der Gasse bei der Nacht sollen von dem ältesten Nachbar angehalten und Polizei Aufsehern übergeben werden. Solche aber die in ihren Häusern ihre Weiber Misshandeln, müssen dem Herrn Pfarrer angezeigt werden.

9. Artikel

Wenn die Nachbarin ohne Tuch auf dem Kopf auf die Gasse geht, so zahle sie jedes Mal 6 Kreutzer. Diejenigen aber, die sich durch Hoffahrt über andere erheben sollen dem Konsistorium angezeigt werden.

10. Artikel

Auf die Kinder in der Nachbarschaft soll der älteste Nachbar besonders aufmerksam sein und diejenigen, die gern mit anderen Kinder zanken, gern schimpfen, fluchen, lästern, gern oder unter der Schulzeit auf der Gasse herumlaufen, solche soll er unausbleiblich dem Herrn Pfarrer anzeigen.

11. Artikel

Nach einem bloßen Gebrauche als etwa bisher üblich war, soll ferner nicht mehr Gestraft werden, so lang derselbe nicht von dem Konsistorium gebilliget und zum wirklichen Gesetz ist gemacht worden.

 

Quelle: Heimatbuch der Gemeinde Hamlesch von Georg Gottschling: „Der Blick in die Vergangenheit“